Verfassung

 

 

§  1

 

Die Stiftung führt den Namen Stiftung Gesellschaft für Rechtspolitik. Ihr Sitz ist Trier. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

§  2

 

(1) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des entsprechenden Abschnitts der Abgabenordnung.

 

Zweck der Stiftung ist es:

-     Angebote zur Entwicklung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, der europäischen Gemeinschaft und Union sowie der internationalen Zusammenarbeit zu machen, wobei die Wirtschaftsentwicklung und -beziehungen eine besondere Rolle spielen;

-     ein wissenschaftliches Institut für Rechtspolitik zu tragen;

-     die Rechtswissenschaften und die Wirtschaftswissenschaften im Universitätsbereich zu fördern;

-     die Akademie Wirtschaft und Recht zu fördern;

-     die Bitburger Gespräche vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten;

-     Gespräche zur Förderung von Wirtschaft und Recht in den früher zum COMECON zählenden Staaten Mittel- und Osteuropas vorzubereiten und zu veranstalten;

-     die Zusammenarbeit mit der Katholischen Universität Lublin/ Polen zu fördern, insbesondere die im September 1998 begonnene Gesprächsreihe „Kultur und Recht“;

-     die Rechtssoziologie zu fördern.

 

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für Zwecke dieser Stiftungsverfassung verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand.

 

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Stiftungsmitteln für die Begünstigten.

 

§  3

 

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 25.564,59 EUR; es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

 

(2) Das Anfangsvermögen vermehrt sich durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter und durch Zuschreibung unverbrauchter Erträge. Hierauf findet Absatz 1, zweiter Halbsatz Anwendung.

 

(3) Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

 

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Vergrößerung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

 

§  4

 

(1) Die Organe der Stiftung sind das Präsidium, der Vorstand, der Beirat und das Kuratorium.

 

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

 

(3) Die Regelung der Bezüge des Geschäftsführers nach § 6 Ziffer 4 bleibt unberührt.

 

§  5

 

(1) Das Präsidium überwacht die Geschäftsführung. Die Bestellung/Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die nach § 7 Ziffer 2 durch den Beirat erfolgt, bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Das Präsidium kann die Zustimmung auf einen aus seiner Mitte gebildeten Ausschuss von maximal drei Personen übertragen. Die Zustimmung zur Bestellung/Abberufung eines Mitglieds des Vorstands gilt als erteilt, wenn das Präsidium oder der Ausschuss einer vom Beirat vorgenommenen Wahl/Abwahl nicht binnen vier Wochen nach Mitteilung widersprechen.

 

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden durch Selbstergänzung bestellt; das Präsidium setzt sich dabei mit dem Stifter ins Benehmen.

 

§  6

 

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei bis vier stellvertretenden Vorsitzenden; der Vorstand kann einem seiner Mitglieder die Funktion eines Schatzmeisters übertragen. Die Vorstandsmitglieder werden vom Beirat mit Zustimmung des Präsidiums gem. § 5 Abs. 1 für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Der Vorstand kann durch einen Ehrenvorsitzenden ergänzt werden, der dem Vorstand mit Sitz und Stimme angehört. Der Ehrenvorsitzende wird durch den Beirat mit Zustimmung des Präsidiums auf Lebenszeit gewählt.

 

(2) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes ihre Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Sie können vom Beirat vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grunde abberufen werden.

 

(3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

-     Planung und Durchführung der Bitburger Gespräche sowie ggf. anderer Vorhaben zur Verwirklichung des Stiftungszwecks;

-     Verwaltung des Stiftungsvermögens;

-     Entscheidung über die Ertragsverwendung;

-     Darstellung der Entwicklung des Stiftungsvermögens sowie von Einnahmen und Ausgaben der Stiftung mit Belegen;

-     Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

-     Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde.

 

(4) Der Vorstand regelt die Geschäftsführung der Stiftung. Er kann die Geschäftsführung einem Mitglied des Vorstandes übertragen. Die Bezüge des Geschäftsführers regelt der Vorstand.

 

(5) Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen. Mitglieder des Vorstandes und des Beirates können nicht Angestellte der Stiftung sein.

 

(6) Der Vorstand vertritt die Stiftung auch gerichtlich durch zwei seiner Mitglieder.

 

(7) Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 50.000,00 EUR verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Beirats; ausgenommen sind Entscheidungen über die Einstellung des Personals.

 

(8) Der Vorstand ist mit zwei seiner Mitglieder beschlussfähig, wenn der Vorsitzende mitwirkt.

 

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(10) Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

 

§  7

 

(1) Der Beirat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Sie werden vom Stifter berufen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

(a)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

(b)  Beratung des Vorstandes;

(c)  Mitwirkung bei Rechtsgeschäften gemäß § 6 Absatz 7 dieser Verfassung;

(d)  Verfassungsänderung sowie der Entscheidung über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen.

 

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 7 Nr. 2 (d) der Stiftungsverfassung.

 

(5) Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Beirats erforderlich.

 

§  8

 

Der Vorstand soll sich durch ein Kuratorium beraten lassen, dessen Auswahl er bestimmt. Die Sitzungen des Kuratoriums werden nach Zahl, Ort und Zeit vom Vorstand festgelegt.

 

§  9

 

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Landesrechts.

 

§ 10

 

Die Aufhebung der Stiftung, ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur aus wichtigem Grund zulässig. Der erklärte, hilfsweise der mutmaßliche Wille des Stifters ist bei der Veränderung der Verhältnisse zugrunde zu legen. Beschlüsse dieser Art können wirksam gegen den Willen des Stifters nicht gefasst werden. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur mit Zustimmung der Finanzverwaltung möglich.

 

§ 11

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Rheinland-Pfalz zur Gestaltung der Rechtspolitik im Lande.

 

(Fassung nach Anerkennungsbescheid der ADD vom 28. August 2007)

 

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